Der Beklagte hatte der später insolventen Firma im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 € gewährt. Als bereits die erste Tilgungsrate für Februar 2008 ausblieb, erklärte er im Februar noch die außerordentliche Kündigung des Kredites. Daraufhin zahlte das Unternehmen Anfang März den kompletten Darlehensbetrag zurück. Ende März stellte es dann Insolvenzantrag, kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangte die Rückerstattung des Betrages in die Insolvenzmasse.
Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Zahlung fiele in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung. Überdies habe der Beklagte noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredites gehabt. Seine außerordentliche Darlehenskündigung wäre unwirksam, weil das Unternehmen nicht – wie vom Gesetz gefordert – mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand war. Außerdem habe er auch keine Abmahnung ausgesprochen. Durch diese verführte Rückzahlung habe der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herauszugeben habe.
Wer anderen größere Summen leiht, oder Bürgschaften eingeht, sollte sich hinsichtlich der Konsequenzen anwaltlich beraten lassen. Dies betrifft auch die Modalität der Rückzahlung. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).