Bei einem Busunfall auf schneeglatter Fahrbahn verletzte sich ein 15-jähriger Junge, Sohn des Busfahrers, erheblich. Wegen einer Wirbelsäulenverletzung verbrachte er drei Wochen im Krankenhaus, war anschließend lange krankgeschrieben und leidet seitdem unter Rückenbeschwerden. Von der Haftpflichtversicherung des Omnibushalters, die bereits 2.000 Euro gezahlt hatte, forderte der junge Mann weitere 8.000 Euro. Mit der Begründung, dass Eltern bei Pflichtverstößen während der Ausübung ihres elterlichen Sorgerechts nur eingeschränkt haften, weigerte sich die Versicherung, mehr zu zahlen. Sie vertrat außerdem den Standpunkt, dass der Junge Schwarzfahrer gewesen sei.
Die Richter stellten jedoch fest, dass der Junge berechtigterweise im Bus saß. Der Vater hatte dies mit seinem Arbeitgeber, dem Halter des Busses, abgesprochen. Auch wiesen sie das Argument der eingeschränkten elterlichen Haftung eindeutig zurück. Diese Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches würden nicht für den Straßenverkehr gelten. Hier fänden die allgemein gültigen Regeln Anwendung.
Gerade wenn es um Ansprüche gegenüber Versicherungen geht, kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).
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