Onlinehändler müssen die Lieferzeit ihrer Waren nachvollziehbar bestimmen. Das Landgericht Bremen entschied beispielsweise, dass die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ unwirksam sei. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Geklagt hatte ein Konkurrent eines Online-Händlers, der hat nämlich gesagt: Im Internet bewirbt der Mitbewerber immer auf der Handelsplattform Amazon mit „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“. Und dagegen wandte er sich und hat gesagt: Das ist ein Wettbewerbsverstoß, das ist falsch, das ist nicht bestimmt genug. Und wenn er damit wirbt und hält die Lieferfrist vielleicht dann nicht ein – in Wahrheit sind es vielleicht vier bis fünf Tage – hat er einen Wettbewerbsvorteil zu ihm, der immer die exakte Lieferzeit angibt. – Länge 30 sec.
Welche Konsequenzen dies eventuell auch für Kunden haben kann – sowie den ganzen Fall zum Nachlesen – gibt es unter anwaltauskunft.de.
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Kollegengespräch: Beim Onlinehandel Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ungültig
Wer einen Online-Versandhandel betreibt, muss die Lieferzeit nachvollziehbar bestimmen. Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ gehört zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und muss daher dem „Bestimmtheitsgebot“ entsprechen. Das Landgericht Bremen entschied: Diese Angabe ist unwirksam. Welche Angabe stattdessen akzeptiert wird und wie die juristischen Konsequenzen aus diesem Fall sind, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft im Gespräch.
O-Töne:
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