O-Ton: Bei Schwarzarbeit kann Nachzahlung geschätzt werden

Bei Schwarzarbeit werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Fliegt dieser Schwindel auf, muss nachgezahlt werden – oft kommt es zu einer „tatsächlichen Verständigung“ mit dem Finanzamt über die unversteuerten Lohnzahlungen.

Diese Verständigung kann auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, entschied das Sozialgericht Osnabrück.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Dann kann die Rentenversicherung die „tatsächliche Verständigung“ des Unternehmens mit dem Finanzamt auch zu Grunde legen bei ihrer Berechnung für die Schuld für die Rentenversicherung und Sozialbeiträge. Wer Schwarzarbeiten lässt, muss halt nachzahlen und wenn er keine Belege vorlegt, kann das geschätzt werden. – Länge 18 sec

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