O-Ton: Extremschäden im Verkehrsunfall – Schockschaden

Psychische Schäden als Unfallfolge wurden bislang in der Rechtsprechung sehr zurückhaltend behandelt, wenn es um die Anerkennung an sich oder die Schmerzensgeldhöhe geht. Das hat sich nun geändert. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte ein Urteil, wonach einer Ehefrau 100.000 € zugesprochen wurden.

Die Mutter zweier Kinder musste den Unfalltod ihres Mannes miterleben.
Rechtsanwalt Christian Funk von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über die Voraussetzungen bei solchen Schockschäden:

O-Ton: Ich muss zunächst Angehöriger sein, also typischerweise Eltern oder Kinder, das Unfallgeschehen miterlebt haben und daraus muss sich keine normale Trauer entwickeln, sondern viel mehr, beispielsweise eine psychische Krankheit. Dann ist ein Schockschaden eine eigene Körperverletzung. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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