O-Ton: Gesellschafter bei Konkurrenzunternehmen – fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, kann damit gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit verstoßen, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In dem Fall war ein leitender Mitarbeiter eines Dienstleisters für Telekommunikationsunternehmen an einer Firma beteiligt, die einen ähnlichen Service erbringt. Der Chef kündigte ihn fristlos – und setzt sich damit auch vor Gericht durch.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Man muss als Arbeitnehmer immer das vertragliche Wettbewerbsverbot beachten. D.h. ich darf zu meinem Arbeitgeber selbst nicht in den Wettbewerb, also in Konkurrenz treten. Also allein schon beteiligt zu sein an einer Firma, die um die gleichen Kunden wirbt wie mein Arbeitgeber – das reicht schon aus, um hier einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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