O-Ton: Haftet der Fahrradverleiher für einen Unfall?

Der Verleiher eines Fahrrads muss nur dann haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. So entschied das Landgericht Konstanz. Eine Frau war gestürzt, kollidierte mit einem Auto und wollte den Schaden von über 5.000 Euro von dem Fahrradverleiher ersetzt bekommen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Fahrrad ohne Licht zu verleihen geht nicht. In dem Fall ging es um ein batteriebetriebnes Licht. Das ist ausgefallen. Die Frau fuhr weiter und hatte deshalb einen Unfall, weil sie plötzlich nichts mehr sah, sagt sie. Haftet jetzt eigentlich der Verleiher? Und da hat das Gericht gesagt, es muss schon ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden können. Es ist klar, dass ein batteriebetriebenes Licht ausfallen kann. Die Frage war: Wusste der wirklich, dass das jetzt in Kürze ausfällt? Kann man ihm nicht nachweisen, dann muss er auch nicht haften. – Länge 30 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )