Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, kann es für ihn teuer werden – beim Unfall haftet er überwiegend. So entschied das Oberlandesgericht München in einem Fall, in dem ein „Geisterradler“ an einer Einmündung gegen ein Auto gekracht war.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Es ist generell tabu entgegen der Richtung auf dem Fahrradweg zu fahren, natürlich auch auf der Straße. Denn die Autofahrer schauen ja normalerweise und müssen ja auch nur in die Richtung schauen, in der sie mit Gegenverkehr rechnen müssen. Man muss nicht damit rechnen, dass sich einer verkehrswidrig verhält und die Straße in entgegengesetzter Richtung fährt. – Länge 20 sec.
Der Radler musste 75 Prozent des Schadens übernehmen, der Autofahrer ein Viertel. Seine Haftung ergebe sich im wesentlichen aus der Betriebsgefahr, meinten die Richter. Weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de
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