O-Ton: Hartz-IV-Empfänger muss keine Kinder- oder Senioren betreuen

Hartz IV-Empfänger müssen keine Tätigkeiten mit besonderen beruflichen Qualifikationen ausführen. Dazu gehört auch die selbständige Kinder- und Seniorenbetreuung, sofern der Betroffene keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der ehemaliger Bankkaufmann vermittelt gelegentlich Versicherungen, das Jobcenter verpflichtete ihn auch Betreuungen zu übernehmen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit den Einzelheiten zu diesem Fall:

O-Ton: Wenn jemand verpflichtet wird zur Kinder- oder Seniorenbetreuung, dann kann er dies ablehnen, wenn er dazu nicht qualifiziert ist. Keine Ausbildung oder sonstigen Kenntnisse hat. Zu normalen Arbeiten wie Straßenreinigung kann natürlich jeder verpflichtet werden. Aber in solchen sensiblen Bereichen muss man nicht dieser Verpflichtung nachkommen. – Länge 24 sec.

Mehr Information dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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