O-Ton: Keine Betriebsgefahr bei abgestelltem Motorrad

 Generell geht von Kraftfahrzeugen eine sogenannte Betriebsgefahr aus. Dies bedeutet, dass sich allein schon aus dem Betrieb eines Fahrzeugs eine Gefahr ergibt. Aber – so das Landgericht Tübingen – von einem abgestellten Motorrad geht diese Betriebsgefahr nicht mehr aus.

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

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O-Ton: Ein Motorrad war ordnungsgemäß abgestellt und fiel um. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob dies durch einen Windstoß oder einen Fußgänger geschehen ist. Es fiel auf ein Auto und beschädigte die Motorhaube. Jetzt wollte die Versicherung des Autofahrers Geld vom Motorradfahrer haben, weil von seinem Fahrzeug noch eine Betriebsgefahr ausgegangen sei und daher der Schaden gequotelt werden müsse. – Länge 28 sec.

Aber – so die Richter – der Motorradinhaber muss nicht haften. Weitere Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

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