O-Ton + Kollegengespräch: Reisestornierung bei Schwangerschaft möglich

 Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung – und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Wenn wegen Komplikationen die behandelnde Ärztin von der Reise abrät, dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen, entschied das Amtsgericht München. In dem Fall ging es um eine Griechenlandreise für rund 2.500 Euro. Die Versicherung war dagegen der Meinung, sie müsse nicht zahlen – die Schwangerschaft war bei der Buchung schon bekannt.

Zu den Hintergründen des Urteils Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit und eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nur, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Im Fall einer komplikationslos verlaufenden Schwangerschaft liegt aber dann eine Krankheit vor, wenn plötzlich Komplikationen auftreten wie vorzeitige Wehen. Das ist eine Erkrankung und hier muss die Reiserücktrittsversicherung bezahlen. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema gibt es unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton

Kollegengespräch: Reisestornierung bei Schwangerschaft möglich

Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung – und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Es gibt Ausnahmen. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden.
Zu den Hintergründen des Urteils Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

1. Wie sind die Voraussetzungen – wann können bei einer Schwangerschaft Reisen storniert werden?

2. Wie war der Fall genau, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte?

3. Und wie hat das Gericht sein Urteil begründet?

Danke, Herr Walentowski – und mehr zu diesem Thema zum Nachlesen sowie den passenden Anwalt für Ihren Fall gibt es unter anwaltauskunft.de.

Download Kollegengespräch

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.