O-Ton + Kollegengespräch: Krankenkasse entscheidet nicht rechtzeitig – Antrag gilt als genehmigt

Grundsätzlich haben Krankenkassen fünf Wochen Zeit, über Anträge für Behandlungen und medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Tun sie dies nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt.

Zwar können Krankenkassen grundsätzlich mitteilen, dass sie die gesetzliche Fünf Wochen-Frist nicht einhalten können. Dies muss dem Versicherten allerdings unter Darlegung der Gründe erläutert werden. Bloße Informationsschreiben, die nicht unterschrieben sind, reichen jedoch nicht, so das Sozialgericht in Heilbronn.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: In jedem Fall muss das ein Schreiben sein, was unterschrieben ist. Es muss der Schriftform unterliegen. Es muss auch ein Sachbearbeiter erkennbar sein. Man muss sich ja auch mal in den Betroffenen versetzen. Der muss doch die Möglichkeit haben, mit irgendjemand von seiner Versicherung zu kommunizieren. Das geht nicht so, wenn nur „Ihre Krankenkasse“ drunter steht. – Länge 24 sec.

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Kollegengespräch: Krankenkasse entscheidet nicht rechtzeitig – Antrag gilt als genehmigt

Grundsätzlich haben Krankenkassen fünf Wochen Zeit, über Anträge für Behandlungen und medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Tun sie dies nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt. Für die Versicherten muss die Maßnahme aber grundsätzlich als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erkennbar sein, so das Sozialgericht in Heilbronn.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen.

1. Wie haben die Richter ihr Urteil begründet?
2. Es ging um eine Frau, die 40 Kilo abgespeckt hatte und nun eine Hautstraffungs-OP wollte. Und dann?
3. Warum reicht das nicht?

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