O-Ton + Kollegengespräch: Monatliche Umsatzbeteiligungen bei Elterngeld zu berücksichtigen

Das Elterngeld orientiert sich an den monatlichen Einkommen. Dabei müssen auch Überstundenvergütungen oder monatliche Umsatzbeteiligungen berücksichtigt werden, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Geklagt hatte eine Zahnärztin.

Sie wollte das Elterngeld inklusive der Berücksichtigung ihrer monatlichen Umsatzbeteiligungen. Und sie gewann.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Der Tipp der Anwaltauskunft ist ganz klar: Man sollte alle Sonderzahlungen, auf die man vielleicht einen Anspruch hat, wie Provisionen oder Umsatzbeteiligungen, sollte man versuchen, sich monatlich auszahlen zu lassen. Weil es bei vielen Berechnungen von Leistungen auf das Monatseinkommen ankommt. Und da bleibt der Jahresbonus oder der Halbjahresbonus außen vor. Beim Elterngeld sind auch Überstunden oder monatliche Umsatzbeteiligungen finden Berücksichtigung bei der Berechnung, weil sie monatlich gezahlt werden. – Länge 29 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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Kollegengespräch: Monatliche Umsatzbeteiligungen bei Elterngeld zu berücksichtigen

Das Elterngeld orientiert sich an den monatlichen Einkommen. Dabei müssen auch Überstundenvergütungen oder monatliche Umsatzbeteiligungen berücksichtigt werden, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen.

1. Wie war dieser Fall genau?
2. Die Frau klagte, gewann – und wie war die Begründung der Richter?
3. Und wie verhält es sich dann mit dem Jahresbonus?

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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