O-Ton + Kollegengespräch: Reiseveranstalter muss nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren

Ein Reiseveranstalter muss Reisende nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren, so das Amtsgericht München. In dem Fall durfte der siebenjährige Sohn der Familie mit einem verlängerten Kinderreisepass nicht mitfliegen – das Dokument wurde auf den Malediven nicht mehr anerkannt.

Insgesamt entstanden für neue Flüge über 3.000 Euro an zusätzlichen Kosten.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de:

O-Ton: Da hat das Gericht aber gesagt: Nee, wir sind hier unter Erwachsenen. Und es ist zumutbar, sich über die geltenden Einreisebestimmungen zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier neun Monate zwischen Buchung und Reise liegen. Man sollte kein Reiseveranstalter-Bashing betreiben. Er hatte ja schon ausführlich darauf hingewiesen, Reisedokumente sind im Original und ohne Verlängerung vorzulegen. Haben sie nicht gemacht – bleiben sie auf den Kosten sitzen. – Länge 24 sec.

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Kollegengespräch: Reiseveranstalter muss nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren

Ein Reiseveranstalter muss Reisende nicht über geänderte Einreisebestimmungen informieren, so das Amtsgericht München. Es ging um die Verlängerung eines Kinderreisepasses, erklärt das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“. Bei einer Pauschalreise auf die Malediven hatte der Reiseveranstalter hingewiesen, dass die Reisedokumente im Original vorliegen müssen. Der siebenjährige Sohn der Familie hatte nur einen verlängerten Kinderreisepass – der auf den Malediven nicht mehr anerkannt wurde. Insgesamt entstanden für neue Flüge über 3.000 Euro an zusätzlichen Kosten.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wie war der Fall genau?
2. Also blieb die Familie auf den Kosten sitzen?

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