O-Ton +Kollegengespräch: Stolperfalle Sitzgruppe in der Klinik – kein Schmerzensgeld

Als Besucher im Krankenhaus muss man auf abgestellte Gegenstände wie Rollstühle oder Geräte achten. Dazu zählen auch Sitzgelegenheiten für Wartende. Wer darüber stolpert und sich verletzt, kann nicht mit Schadensersatz rechnen.

Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de:

O-Ton: Ja, die Klägerin ist über einen verlängerten Holm einer Sitzgruppe gestolpert und hat sich dabei verletzt, dafür wollte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht hat aber gesagt: Nur das, was zumutbar ist, das muss man im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht machen. Wenn ich eine Sitzgruppe und die Verankerung im Boden rechtzeitig erkennen kann, dann muss ich auch nicht stolpern. Tue ich das trotzdem, dann war es meine Schuld – und ich bekomme dafür nichts. – Länge 27 sec.

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Kollegengespräch: Stolperfalle Sitzgruppe in der Klinik – kein Schmerzensgeld

Als Besucher im Krankenhaus muss man auf abgestellte Gegenstände wie Rollstühle oder Geräte achten. Dazu zählen auch Sitzgelegenheiten für Wartende. Wer darüber stolpert und sich verletzt, kann nicht mit Schadensersatz rechnen. Dies musste auch eine Frau erfahren, die über eine Sitzgruppe gestolpert war.

Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wie ist man bei solchen Stolperfallen versichert?
2. Wie war dieser Fall genau?

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