O-Ton + Magazin: Bußgeldbescheid per WhatsApp ist ungültig

Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid nur per WhatsApp erhalten, haben ihn nicht wirksam bekommen. Der Bescheid gilt als nicht zugestellt. Gleiches gilt, wenn ihm nur vom Bußgeldbescheid erzählt wird. Dieser ist dann nicht wirksam.

In dem Fall hatte ein junger Mann bis vor kurzem bei seiner Mutter gewohnt, war dort aber ausgezogen – und noch nicht umgemeldet.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Das Amtsgericht Trier hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Ihre Mutter Ihnen dann den Bußgeldbescheid fotografiert und per WhatsApp übermittelt. Das ist keine förmliche Zustellung und deswegen ist der Bußgeldbescheid Ihnen nicht wirksam zugestellt worden. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Bußgeldbescheid per WhatsApp ist ungültig

Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid nur per WhatsApp erhalten, haben ihn nicht wirksam bekommen. Der Bescheid gilt als nicht zugestellt. Gleiches gilt, wenn ihm nur vom Bußgeldbescheid erzählt wird. Dieser ist dann nicht wirksam. Hören Sie mal den ganzen Fall.

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O-Ton: Der Bußgeldbescheid muss Ihnen förmlich zugestellt werden. Es ist also nicht ausreichend, dass er an eine Adresse geschickt wird, an der Sie gar nicht mehr wohnen. – Länge 10 sec.

…sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem Fall hatte ein junger Mann bis vor kurzem bei seiner Mutter gewohnt, war dort aber ausgezogen – und noch nicht umgemeldet. Er wurde geblitzt und bekam Post von der Behörde, die ihm seine Mutter weiter leitete.

O-Ton: Das Amtsgericht Trier hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Ihre Mutter Ihnen dann den Bußgeldbescheid fotografiert und per WhatsApp übermittelt. Das ist keine förmliche Zustellung und deswegen ist der Bußgeldbescheid Ihnen nicht wirksam zugestellt worden. – Länge 20 sec.

Der Bußgeldbescheid sei auch nicht dadurch wirksam zugestellt worden, dass er in den Briefkasten seiner Meldeadresse geworfen wurde, urteilten die Richter. Ein Bescheid gelte in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Betroffenen tatsächlich zugegangen sei. Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Behörde kann Ihnen natürlich nachträglich den Bußgeldbescheid formgerecht zustellen. Sie muss aber darauf achten, dass das noch nicht verjährt ist und die Drei-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist. – Länge 10 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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