Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht München. In dem Fall hatte ein Auto-Verkäufer noch 1.000 Euro drauf gelegt, wenn der Deal innerhalb von drei Tagen über die Bühne geht. Der Käufer nahm den Wagen zum vereinbarten Preis – und wollte die Prämie für die schnelle Einigung auch noch. Seine Begründung: Die Frist beginnt, wenn er das Angebot gesehen hat. Doch damit scheiterte er vor Gericht.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das Gericht hat gesagt, die einzige Frist, die nachvollziehbar ist, ist die Frist, wenn ich ein Auto oder ein Angebot im Internet einstelle. Dann fängt die Frist an zu laufen. Wann jemand wahrnimmt, dass da ein Auto, eine Schrankwand oder sonst was zu kaufen ist, das kann ich ja nicht nachvollziehen. Da könnte sich ja jeder auf diese Frist berufen. Deshalb sei für einen – Zitat – „durchschnittlichen Beteiligten“ klar, dass die Frist nur mit dem Einstellungsdatum beginnen kann. – Länge 29 sec.
Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.
Magazin: Einstellungsdatum im Internet entscheidend
Wenn zwei sich über bestimmte Fristen für den Verkauf im Internet streiten, dann ist das jeweilige Angebot des Verkäufers entscheidend. Die Frist beginnt, wenn er seine Offerte ins Netz gestellt hat. Klingt kompliziert? Das Amtsgericht München hat das ganz klar entschieden. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
Es gibt ganz klare Regeln für Verkäufe im Netz. Die betreffen unter anderem auch die Fristen, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Zunächst beginnt eine Frist zu laufen, wenn ich ein Angebot bei Ebay oder – wenn ich mein Auto verkaufen will bei Mobile.de – dann fängt die Frist an, sobald ich mein Angebot öffentlich mache. – Länge 10 sec.
Zwar tickt auf den Servern keine Kuckucksuhr:
O-Ton: SFX
Aber die Zeit spielte in diesem Fall die entscheidende Rolle. Denn es ging um nicht weniger als um 1.000 Euro:
O-Ton: Jemand hatte sich ein Auto gekauft und hat gemerkt: Jetzt habe ich 39.000 Euro ausgegeben, ich mag das Auto gar nicht mehr, er wollte es schnellstmöglich wieder verkaufen. – Länge 10 sec
O-Ton: SFX
O-Ton: Er hat dafür eine Prämie ausgelobt, wenn das Fahrzeug innerhalb von drei Tagen verkauft wird. – Länge 5 sec.
Er fand auch einen Käufer, die beiden wurden sich handelseinig – bis auf 1.000 Euro „Spurtprämie“. Die wollte der Käufer auch haben:
O-Ton: Wann Du das eingestellt hast, interessiert mich nicht. Ich habe erst gestern von dem Angebot erfahren. Deshalb habe ich innerhalb von drei Tagen das Angebot abgegeben und das Auto gekauft. Und somit hätte er einen Anspruch auf die 1.000 Euro. – Länge 12 sec.
…argumentierte der Käufer. Doch vor Gericht zog er damit den Kürzeren. Swen Walentowski.:
O-Ton: Das Gericht hat gesagt, die einzige Frist, die nachvollziehbar ist, ist die Frist, wenn ich ein Auto oder ein Angebot im Internet einstelle. Dann fängt die Frist an zu laufen. Wann jemand wahrnimmt, dass da ein Auto, eine Schrankwand oder sonst was zu kaufen ist, das kann ich ja nicht nachvollziehen. Da könnte sich ja jeder auf diese Frist berufen. Deshalb sei für einen – Zitat – „durchschnittlichen Beteiligten“ klar, dass die Frist nur mit dem Einstellungsdatum beginnen kann. – Länge 29 sec.
Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.
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