O-Ton + Magazin: Kein Schadensersatz für leichtsinnige Fußgänger

 Gerade jetzt, in der dunklen Jahreszeit, müssen auch Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken:
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Nicht umsonst müssen Autos Licht anmachen, wenn es dunkel wird, oder auch Motorräder und Fahrräder. Das kann auch schon mal Fußgänger treffen, insbesondere wenn sie in dunkler Kleidung in dunklen Nächten die Straße an Stellen überqueren wollen, die dafür gar nicht vorgesehen sind. Normalerweise bei einem Unfall Fußgänger und Auto – ein Auto ist immer stärker und hat da auch die höhere Betriebsgefahr. Aber hier ist das Verschulden des Fußgängers so grob fahrlässig, dass diese Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund tritt und der Autofahrer gar nicht haften muss. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kein Schadensersatz für leichtsinnige Fußgänger

Anmoderation: Gerade jetzt, in der dunklen Jahreszeit, müssen auch Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Generell ist die Lage eigentlich ziemlich eindeutig, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Nicht umsonst müssen Autos Licht anmachen, wenn es dunkel wird, oder auch Motorräder und Fahrräder. Das kann auch schon mal Fußgänger treffen, insbesondere wenn sie in dunkler Kleidung in dunklen Nächten die Straße an Stellen überqueren wollen, die dafür gar nicht vorgesehen sind. – Länge 14 sec.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste sich mit so einem „Herbstfall“ beschäftigen. Da hatte sich ein Unfall an einer Fußgängerampel ereignet. Der spätere Kläger hatte aber nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg, unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

O-Ton: SFX

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen – und damit gab es auch keinen Schadensersatz. Swen Walentowski über den Fußgänger:

O-Ton: Er hatte auch noch dunkle Kleidung an, eine Zeugin hat gesagt, man hätte ihn nur als Schatten wahrnehmen können. Also: Er war dunkel gekleidet, beging einen Verkehrsverstoß, wollte bei Rot nicht mal über den Überweg, sondern schräg daneben gehen. Also hier tritt diese so genannte Betriebsgefahr zurück. Normalerweise bei einem Unfall Fußgänger und Auto – ein Auto ist immer stärker und hat da auch die höhere Betriebsgefahr. Aber hier ist das Verschulden des Fußgängers so grob fahrlässig, dass diese Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund tritt und der Autofahrer gar nicht haften muss. – Länge 36 sec.

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Absage.

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