O-Ton + Magazin: Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café

 Wenn in einem Internet-Café die Computer ausschließlich für die Kommunikation und nicht zum Spielen bereit gestellt werden, wird keine Vergnügungssteuer fällig. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart im Fall eines Callshops. Dort gab es zwar PCs, aber definitiv keine Spiele.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: In dem Café war auch noch ausgehangen: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz!“. Auf den PCs selbst befanden sich gar keine Computerspiele. Theoretisch hätte man die zwar mitbringen und drauf laden können, aber es war hier nur eine bloße technische Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen. Gar keine tatsächliche, weil es eben nicht aufgespielt war. Also handelt es sich nicht um ein Spielgerät im Sinne der Stuttgarter Vergnügungssteuersatzung. Und deshalb, so das Gericht, könne auch keine Vergnügungssteuer hier erhoben werden. – Länge 28 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café

Wenn in einem Internet-Café die Computer ausschließlich für die Kommunikation und nicht zum Spielen bereit gestellt werden, wird keine Vergnügungssteuer fällig. Was für den Laien durchaus nachvollziehbar klingt, landete erst vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart – und wurde dann gegen den Fiskus entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

O-Ton: Die Stadt Stuttgart hat ihre Vergnügungssteuersatzung geändert. Und danach durfte sie für gewerblich gehaltene PCs Vergnügungssteuer verlangen, soweit diese auch zum Spielen verwendet werden können. – Länge 12 sec.

…erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Und es sollte munter im Stadtsäckel sprudeln:

O-Ton: SFX

O-Ton: Nun hat die Stadt sich gedacht: Ah, da ist ja ein Callshop. Der hat ja Internet-PCs, da kann man ja grundsätzlich auch ein Computerspiel drauf laden und theoretisch auch spielen. Also erhebe ich Vergnügungssteuer. Das waren jetzt hier je PC 59 Euro, insgesamt – wegen acht Geräten 472 Euro. – Länge 14 sec.

Doch der Café-Betreiber ging erst auf die Barrikaden und danach zum Anwalt. Er habe schließlich keinen Vergnügungsbetrieb, sondern betreibe ein Geschäft mit der Kommunikation.

O-Ton: In dem Café war auch noch ausgehangen: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz!“. Auf den PCs selbst befanden sich gar keine Computerspiele. Theoretisch hätte man die zwar mitbringen und drauf laden können, aber es war hier nur eine bloße technische Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen. Gar keine tatsächliche, weil es eben nicht aufgespielt war. – Länge 18 sec.

Das überzeugte auch das Gericht. Swen Walentowski:

O-Ton: Also handelt es sich nicht um ein Spielgerät im Sinne der Stuttgarter Vergnügungssteuersatzung. Und deshalb, so das Gericht, könne auch keine Vergnügungssteuer hier erhoben werden. – Länge 10 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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