O-Ton + Magazin: Muss man nächtliche Ruhestörung durch startende Schulbusse hinnehmen?

Wer nahe einer Schule wohnt, bekommt einigen Lärm mit. Lärm verursachen unter Umständen aber nicht nur die Schüler, sondern auch die Schulbusse – vor allem, wenn diese nachts vor der Schule parken und dann sehr früh morgens ihren Motor starten.

Bettina Bachmann von Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Nach der Straßenverkehrsordnung ist es unzulässig, Busse oder Lastkraftwagen in reinen Wohngebieten zu parken und dann natürlich auch anzulassen. Da der Mann aber nicht in einem allgemeinen Wohngebiet wohnte, sondern außerhalb des Schutzbereiches, gilt die Norm nicht für ihn. Also: Busse dürfen dann auch an dieser Stelle starten. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Muss man nächtliche Ruhestörung durch startende Schulbusse hinnehmen?

Wer nahe einer Schule wohnt, bekommt einigen Lärm mit. Lärm verursachen unter Umständen aber nicht nur die Schüler, sondern auch die Schulbusse – vor allem, wenn diese nachts vor der Schule parken und dann sehr früh morgens ihren Motor starten. Allerdings: Sich dagegen durchzusetzen ist schwierig.

Beitrag:

O-Ton: Ein Anwohner hatte sein Haus 200 Meter entfernt von der Haltebucht für Schulbusse. Und er beschwerte sich dadrüber, dass die Schulbusse eben Lärm verursachten, da sie häufig auch nachts gestartet würden. – Länge 12 sec.

…schildert Bettina Bachmann von Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins den Fall. Und es kam wie es kommen musste: Die Geschichte landete beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Begründung:

O-Ton: Nach der Straßenverkehrsordnung ist es unzulässig, Busse oder Lastkraftwagen in reinen Wohngebieten zu parken und dann natürlich auch anzulassen. – Länge 10 sec.

Insgesamt befanden sich vor der Schule vier Bushaltebuchten für Schulbusse. Zwei Schüler-Buslinien bringen die Schüler morgens hin und holen sie mittags bzw. am frühen Nachmittag ab. Nachts werden die Buchten als Nachtstandort für ein bis zwei Busse genutzt.

Pech für den Mann jedoch: Er wohnte schlichtweg an der falschen Adresse, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Da der Mann aber nicht in einem allgemeinen Wohngebiet wohnte, sondern außerhalb des Schutzbereiches, gilt die Norm nicht für ihn. Also: Busse dürfen dann auch an dieser Stelle starten. – Länge 15 sec.

Die Richter machten sich die Entscheidung nicht einfach und vereinbarten noch einen Ortstermin. Danach waren sie jedoch überzeugt, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr zum allgemeinen Wohngebiet gehöre. Entscheidend sei dafür die Entfernung zwischen Haltebuchten und Grundstück. Er muss damit die Lärmbelästigung hinnehmen.

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Absage.

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