O-Ton + Magazin: Schranke rechtswidrig aber gut sichtbar aufgestellt – kein Schadensersatz

Selbst wenn eine Schranke rechtswidrig aufgestellt ist, kann ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall nicht unbedingt mit Schadensersatz rechnen. Eine solche Schranke stellt dann keine Gefahrenquelle dar, wenn sie gut sichtbar ist. Ein Autofahrer gab an, er sei geblendet worden. Zudem war die Schranke in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Es gibt erhebliche Zweifel, ob die Sonneneinstrahlung wirklich so stark war, dass der Autofahrer nichts sehen konnte. Und dann gilt natürlich im Zweifelsfall: Wenn ich nichts sehe, darf ich nicht weiter fahren. Entweder muss ich dann anhalten und langsam vorgehen, ob ein Hindernis auf der Straße ist. Oder ich muss wirklich Schrittgeschwindigkeit fahren, dass ich Hindernisse wahrnehmen kann. – Länge 20 sec.

Die Schranke war demnach Nebensache. Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Schranke rechtswidrig aber gut sichtbar aufgestellt – kein Schadensersatz

Selbst wenn eine Schranke rechtswidrig aufgestellt ist, kann ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall nicht unbedingt mit Schadensersatz rechnen. Eine solche Schranke stellt dann keine Gefahrenquelle dar, wenn sie gut sichtbar ist. Mehr dazu jetzt.

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O-Ton: Ein Autofahrer fuhr bergwärts eine Straße hoch und er wurde sehr stark geblendet von der Sonne und er konnte deswegen nach seinem eigenen Vortrag eine Schranke, die dort aufgestellt war, nicht erkennen, so dass es zu einer Kollision kam. – Länge 11 sec.

…sagt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Das Amtsgericht Freudenstadt musste nun entscheiden: Die Schranke sei nicht zu sehen, nicht verkehrssicher und außerdem rechtswidrig aufgestellt, da sie auf öffentlichem Grund stehe. Der Autofahrer wollte seinen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro ersetzt bekommen. Doch die Richter sahen diese Forderung gelassen.

O-Ton: Es gibt erhebliche Zweifel, ob die Sonneneinstrahlung wirklich so stark war, dass der Autofahrer nichts sehen konnte. Und dann gilt natürlich im Zweifelsfall: Wenn ich nichts sehe, darf ich nicht weiter fahren. Entweder muss ich dann anhalten und langsam vorgehen, ob ein Hindernis auf der Straße ist. Oder ich muss wirklich Schrittgeschwindigkeit fahren, dass ich Hindernisse wahrnehmen kann. – Länge 20 sec.

Die Schranke war demnach Nebensache. Für das Gericht lag weder ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Noch spiele es eine Rolle, ob die Schranke rechtmäßig aufgestellt worden sei. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das Gericht meinte, die Schranke, die dort aufgestellt war – egal, ob auf privatem Grund oder mit Erlaubnis auf öffentlichem Grund – die war so gut sichtbar, dass es jederzeit möglich gewesen wäre, wenn man eben angepasst gefahren wäre, diese zu erkennen und dann auch zu bremsen. – Länge 21 sec.

Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

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