O-Ton + Magazin: Vorsicht bei privater Homepage vor gebührenpflichtigen Inhalten

 Wer Ausschnitte von Stadtplänen auf seiner Homepage anbietet, braucht dazu das Einverständnis des Rechtinhabers. Dafür werden oft auch Gebühren fällig. Das Amtsgericht München entschied nun: Auch wer einen Stadtplanausschnitt nur auf seinem Server ohne Verlinkung auf die eigene Homepage vorhält, verstößt gegen das Urheberrecht – und muss zu Recht Lizenzgebühren zahlen. Denn der ausschnitt kann problemlos über Bildersuchdienste gefunden werden.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, darum mit dem generellen Tipp:

O-Ton: Man muss immer bedenken und prüfen, ob hier Urheberrechte und Nutzungsrechte eines anderen tangiert werden. Dann darf ich in der Regel diese Dinge nur nutzen, wenn er das gestattet bzw. wenn ich dann, wer es gestattet, auch Gebühren dafür entrichte. – Länge 15 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei privater Homepage vor gebührenpflichtigen Inhalten

Zahlreiche Geschäfts- oder Betriebsinhaber möchten ihren Kunden das Auffinden ihres Geschäfts erleichtern. Dies geht beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes auf der eigenen Homepage. Dafür werden oft Gebühren fällig, weil die Rechte an den Karten urheberrechtlich geschützt sind. Und: Dieses Recht greift weiter, als man manchmal denkt.

Beitrag

Generell ist die Sache klar: Wer sich im Internet bewegt, muss die Rechte anderer respektieren. Dies gilt sowohl bei eigenen als auch fremden Angeboten, sagt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Man muss immer bedenken und prüfen, ob hier Urheberrechte und Nutzungsrechte eines anderen tangiert werden. Dann darf ich in der Regel diese Dinge nur nutzen, wenn er das gestattet bzw. wenn ich dann, wer es gestattet, auch Gebühren dafür entrichte. – Länge 15 sec.

Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht München hatte ein Ladenbesitzer ungerechtfertigt auf seiner Homepage den Ausschnitt einer Karte veröffentlicht.

O-Ton: Als der Rechteinhaber dies merkte, mahnte er ihn ab. Daraufhin zahlte er die Abmahngebühr und die Anwaltsgebühren. Er hat allerdings die Karte nicht vollständig gelöscht, sondern nur den Link. Beispielsweise ist die Karte weiterhin auf seinem Server verblieben. – Länge 12 sec.

Damit war die Karte zwar nicht mehr auf der Homepage zu sehen – durch Bildersuchmaschinen konnte der entsprechende Ausschnitt aber problemlos gefunden werden. Es vergingen einige Jahre.

O-Ton: SFX

Dann stieß der Rechteinhaber wieder auf den Ausschnitt, mahnte den Ladenbesitzer ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro. Zu Recht, urteilten die Richter. Swen Walentowski:

O-Ton: Durch das Hinterlegen des Kartenausschnittes auf dem Server ist weiterhin das ausschließliche Nutzungsrecht des Diensteanbieters verletzt. – Länge 10 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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