Das Befahren der Rettungsgasse bleibt auch unter besonderen Umständen unzulässig. Eine drohender Motorschaden reicht nicht, so das Amtsgericht Leutkirch. In dem Fall hatte ein Motorradfahrer die Rettungsgasse benutzt und gesagt, sonst wäre sein Motor überhitzt worden.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, bei einer Überhitzung des Motors muss man nicht die Rettungsgasse benutzen, man kann genauso gut auf den Seitenstreifen fahren. – Länge 10 sec.
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