O-Ton: Mithaftung beim Parken in engen Straßen

 Wer in einer engen Straße sein Fahrzeug gegenüber einer Ausfahrt parkt, muss anderen genügend Platz zum Rangieren geben. Sonst muss er zu Teilen bei einem Schaden haften.

So entschied das Amtsgericht Hagen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall war es so, dass jemand mit seinem VW-Transporter gegenüber einer Hofeinfahrt mit Garagen parkte. Eine Person wollte aber herunter von diesem Grundstück, musste mehrfach rangieren und trotzdem kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Transporter. Dem Transporter-Fahrer wurden 75 Prozent des Schadens erstattet. Er wollte auch die restlichen 25 Prozent, er hat aber den Rest nicht bekommen. Das Gericht hat gesagt: Der Parkende haftet mit. Das Parken war hier fast unzumutbar eingeschränkt und deshalb muss er mithaften. – Länge 25 sec.

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