O-Ton: Nimm Dir nach meinem Tod, was Du willst – wirklich freie Auswahl?

Wer in einem Testament mit dem Satz „Nimm Dir, was Du willst“ bedacht wird, hat nicht automatisch die freie Auswahl. So entschied das Oberlandesgericht Bamberg und erlaubte einer Witwe nicht, den gesamten Nachlass zu nehmen, sondern nur aus den Hausratsgegenständen ihres verstorbenen Ehemannes auszuwählen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: „Nimm Dir, was Du willst“ – das bezieht sich darauf, dass sie ihr Leben mit dem Verstorbenen weiter führen soll, wie sie es mit dem Verstorbenen auch hatte. Das heißt bei den Haushaltsgegenständen, die sie benutzt haben, da kann sie sich nehmen. Auch was sie braucht. Sie kann aber nicht auf den gesamten Nachlass zugreifen. Es gibt allerdings sogenannte Supervermächtnisse, die sich auf alles erstrecken. Dann muss aber die Voraussetzung sein, dass es keine anderen Erben gibt. – Länge 30 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

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