Bei der „Wiesn“ und anderen Oktober- und Volksfesten werden auch Chauffeurdienste angeboten. Solche Dienste fahren Kunden mit deren Auto zum Bierzelt und holen sie auch wieder ab.
Für einen (vermeintlichen) Schaden muss der Dienst nicht haften, wenn dem Fahrer keine Schuld an einem möglichen Unfall nachgewiesen werden kann, urteilte das Amtsgericht München.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Es gibt den Service „Trinken und Fahren“, da werden Sie mit dem eigenen Auto hin und wieder zurück gefahren. Und wenn Sie dann feststellen, am nächsten Tag, mein Auto hat einen Schaden, dann müssen Sie natürlich nachweisen können, dass der Schaden durch den fremden Fahrer verursacht wurde. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de
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