O-Ton: Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hin.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Die normale Abmessung einer Parkscheibe ist 110 mm x 150 mm. Kleiner darf sie nicht sein. Wenn ich eine Parkscheibe in der Größe von 40 mm x 60 mm benutze, gilt das, als ob ich keine Parkscheibe benutz hätte und dann muss ich ein Bußgeld bezahlen. – Länge 16 sec.

Kostenpunkt: fünf Euro. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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