Der Wasserhahn tropft, es schimmelt im Bad, zugige Fenster: In den allermeisten Wohnungen müssen hin und wieder Handwerker kleinere oder größere Schäden ausbessern. Oft geht damit die Frage einher, ob für die entstandenen Kosten der Mieter oder der Vermieter aufkommen muss. Dabei ist die Rechtslage eindeutiger als vielleicht angenommen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft erklärt die Vorgehensweise bei Reparaturen.
O-Ton: Es liegt ein Mangel vor, ich habe erst einmal die Pflicht, den Vermieter zu informieren, dass ein Mangel vorliegt. Wenn er nicht reagiert, dann muss ich ihn auch noch ein zweites Mal darauf hinweisen, denn ich will ja etwas repariert haben. Dann kann ich es selber vornehmen lassen. Ich kann dann einen Handwerker beauftragen, auch bei einer nicht kleinen Reparatur, wenn der Vermieter nicht reagiert. Und bis das repariert wird, auch die Miete mindern. – Länge 20 sec.
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