Ein Schlag auf das Gesäß einer Kollegin ist eine sexuelle Belästigung. Diese muss aber nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In solchen Fällen kann eine Abmahnung ausreichend sein. Während einer betrieblichen Veranstaltung war es zu dem Vorfall gekommen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von Anwaltauskunft.de:
O-Ton: Ihm ist sein Fehlverhalten sofort aufgefallen. Er hat sich noch an dem Abend entschuldigt und hat danach an dem Morgen sofort eine Entschuldigung geschickt. Das ist immer noch keine Entschuldigung, spricht aber für ihn. Dann hat er 23 Jahre im Betrieb gearbeitet und es war ohne Beanstandung. Es war das erste Mal ein Vorfall dieser Art von ihm und er hat ja sofort Reue gezeigt. Deshalb hat das Gericht gesagt: Sexuelle Belästigung ja, fristlose Kündigung vielleicht ein bisschen zu hart. Abmahnung reicht. – Länge 25 sec.
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