O-Ton: Straftäter auf der Flucht hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe

Ein rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilter und per Haftbefehl gesuchter Straftäter hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen.

Das entschied das Sozialgericht Münster. Der verurteilte Straftäter hatte sich dem Haftbefehl entzogen und wollte trotzdem Leistungen der Sozialhilfe bekommen. Als sein Antrag abgelehnt wurde, stellte er einen Eilantrag bei Gericht. Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de

O-Ton: Der Mann klagte auf Hartz4 zur Grundsicherungsleistung. Er war aber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da hat das Gericht gesagt: Wenn Du die Haft antreten würdest, dann hättest Du ja quasi freie Logie und freie Kost, also wäre Dein Lebensunterhalt gesichert – also hast Du keinen Anspruch auf Sozialhilfe. – Länge 22 sec.

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