O-Ton und Kollegengespräch: Höchstgeschwindigkeit „Mo-Fr“ gilt auch an Feiertagen

 „Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“, entschied jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg. Zu diesen einfach Regeln gehört, wenn die Höchstgeschwindigkeit von Montag bis Freitag mit dem Hinweisschild „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gilt, dann gilt dies auch an Feiertagen.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wenn es heißt, von Montag bis Freitag gilt eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung oder ist Parken verboten, dann ist darunter wirklich zu verstehen, von Montag bis Freitag. Und wenn zufälligerweise ein Donnerstag, wie wir das ja häufiger haben mit Christi Himmelfahrt oder in einigen Bundesländern auch Fronleichnam, ein Feiertag ist – dann gilt trotzdem dieses Verbot. – Länge 20 sec.

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Kollegengespräch: Höchstgeschwindigkeit „Mo-Fr“ gilt auch an Feiertagen

„Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“, entschied jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg. Zu diesen einfach Regeln gehört, wenn die Höchstgeschwindigkeit von Montag bis Freitag mit dem Hinweisschild „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gilt, dann gilt dies auch an Feiertagen.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Also, keine Ausnahme – auch wenn dieser Wochentag ein Feiertag ist?
2. Und wenn solch ein Schild vor einer Schule steht und dann kann ich mich auch nicht damit rausreden, dass am Feiertag keine Schüler da sind?
3. Und auch wenn die Entscheidung in Brandenburg gefallen ist – da es ein Oberlandesgericht entschieden hat, dürfte dies in ganz Deutschland ähnlich gesehen werden?

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