O-Ton: Vorsicht beim Hausverkauf – Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Immobilienmakler brauchen für die Verwendung von Fotos einer bewohnten Immobilie in einem Online-Exposé die Einwilligung der Bewohner, so das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Bilder von bewohnten Räumen fallen unter die DSGVO, erklärt das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.

In dem Fall hatte ein Makler in Anwesenheit des Ehepaars Fotos der Innenräume gemacht. Obwohl der Immobilienmakler die Bilder auf Hinweis aus dem Netz nahm, klagte das Ehepaar auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Privatsphäre. Ohne Erfolg, so Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de:

O-Ton: Zunächst erst einmal sollte man beachten, wenn ein Makler kommt und man dem zustimmt, dann darf der Makler diese Fotos auch veröffentlichen. Aber: Wenn ich dann sage, ich möchte nicht, dass es auch veröffentlicht wird, dann muss der Makler das auch löschen. Das hat er hier, aber es gab kein Schmerzensgeld o.ä., weil sie ja zugestimmt hatten, dass die Fotos auch gemacht werden. – Länge 22 sec.

Mehr zu dem Fall unter anwaltauskunft.de

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