Wann der Mieter seine Miete zahlen muss, kann eine spannende Frage sein. Denn befindet sich der Mieter mehr als zwei Monate in Verzug, liegt nach den gesetzlichen Vorschriften ein Grund zur fristlosen Kündigung vor.
Der Bundesgerichtshof entschied: Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Jetzt ist ganz klar gestellt durch den Bundesgerichtshof: Es reicht aus, wenn der Mieter die Miete am dritten Werktag überweist, und zwar von einem gedeckten Konto. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld beim Vermieter ankommt. Man weiß ja auch nicht, welche Verbindungen die Banken haben. Es reicht, wenn am dritten Werktag gezahlt wird. Unabhängig von der Tatsache, ob am vierten, fünften oder sechsten Werktag die Miete beim Vermieter ankommt. – Länge 22 sec.
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