O-Ton + Magazin: Doppeltes Bußgeld auch für Sozialhilfeempfänger

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Sozialhilfeempfänger fuhr zu schnell, er wurde zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot wurde verhängt. Dagegen hat er sich gewehrt, aber nicht erfolgreich. Denn es soll ja auch so sein, dass einer, auch wenn wirtschaftlich nicht so leistungsfähig ist, soll es ja ein Denkzettel sein. Damit sich auch derjenige dran hält, der nicht so viel Geld hat. Und bei diesem Mann war es mehrfach, dass er nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung geachtet hat – und anscheinend war das mit einem einfachen Bußgeld kein Denkzettel für ihn. – Länge 30 sec.

Weitere Informationen dazu gibt es im Internet unter  www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Doppeltes Bußgeld auch für Sozialhilfeempfänger

Armut schützt vor Strafe nicht! Dies gilt auch im Straßenverkehr. Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen wie etwa Sozialhilfeempfänger müssen bei neuerlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgeldes rechnen.

Beitrag:

Der Fall war eindeutig – ebenso wie die Anzeige auf dem Geschwindigkeitsmessgerät. 57 Stundenkilometer zu viel. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Sozialhilfeempfänger fuhr zu schnell, er wurde zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot wurde verhängt. – Länge 10 sec

Nun mag mancher sagen: 300 Euro ist eine ganz schöne Stange Geld – aber für die Höhe gab es Gründe:

O-Ton: SFX

O-Ton: Die Geldbuße wurde deswegen auf 300 Euro festgesetzt, weil der Mann in der Vergangenheit schon mehrfach durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war. – Länge 10 sec.

O-Ton: SFX

Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz sagte, entsprechend dem damaligen Bußgeldkatalog werden 150 Euro fällig. Aber die Umstände sprechen für die Verdoppelung der Summe. Bettina Bachmann:

O-Ton: Denn es soll ja auch so sein, dass einer, auch wenn wirtschaftlich nicht so leistungsfähig ist, soll es ja ein Denkzettel sein. Damit sich auch derjenige dran hält, der nicht so viel Geld hat. Und bei diesem Mann war es mehrfach, dass er nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung geachtet hat – und anscheinend war das mit einem einfachen Bußgeld kein Denkzettel für ihn. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu gibt es im Internet unter  www.verkehrsrecht.de.

Absage.  

 

 

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