O-Ton + Magazin: Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille erwischt worden. Daraufhin hat die Verkehrsbehörde eine MPU angeordnet – und zwar mit der Begründung: Der Autofahrer sei ja bereits im Januar 2007 bei einer Alkoholfahrt erwischt worden. Dagegen hat er sich erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht  Rheinland-Pfalz gewehrt. Und zwar deswegen, dass die erste Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg vor zwei Jahren gelöscht worden war. D.h. die Behörde durfte darauf, bei der Beurteilung zur Anordnung einer MPU nicht mehr zurückgreifen. Denn: Was einmal im Verkehrszentralregister gelöscht worden ist, darauf kann die Behörde nicht mehr rekurrieren. – Länge 38 sec.

Mehr Informationen dazu gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

 

Magazin: Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Wenn eine Eintragung über eine Alkoholfahrt im Verkehrszentralregister gelöscht ist, dann hat sich der Betroffene im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Der Eintrag kann daher nicht später wieder für eine Beurteilung herangezogen werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Beitrag:

Der Fall begann eigentlich ganz harmlos – mit ein, zwei Bierchen. Nur: Danach sollte man sich nicht mehr ans Steuer setzen. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille erwischt worden. Daraufhin hat die Verkehrsbehörde eine MPU angeordnet – und zwar mit der Begründung: Der Autofahrer sei ja bereits im Januar 2007 bei einer Alkoholfahrt erwischt worden. – Länge 15 sec.

Damals waren es 0,77 Promille. Aber – Moment mal, sagte da unser Autofahrer – das ist doch jetzt über zwei Jahre her, der Eintrag in Flensburg müsste doch gelöscht sein.

O-Ton: SFX

Der Autofahrer ging erst zum Anwalt, danach vor Gericht. Allerdings in der ersten Instanz unterlag er – und zog vor das Oberverwaltungsgericht. Denn: Wenn der Eintrag in Flensburg gelöscht ist, darf er doch nicht wieder herangezogen werden.

O-Ton: Dagegen hat er sich erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht  Rheinland-Pfalz gewehrt. Und zwar deswegen, dass die erste Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg vor zwei Jahren gelöscht worden. D.h. die Behörde durfte darauf, bei der Beurteilung zur Anordnung einer MPU nicht mehr zurückgreifen. Denn: Was einmal im Verkehrszentralregister gelöscht worden ist, darauf kann die Behörde nicht mehr rekurrieren. – Länge 23 sec.

Im Sinne der Verkehrssicherheit habe sich der Mann bewährt, entschieden die Richter. Ein Entzug des Führerscheins komme auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht. Bettina Bachmann:

O-Ton: Was gelöscht ist, ist gelöscht und kann nicht mehr für die Anordnung einer MPU herangezogen werden. – Länge 5 sec.

Mehr Informationen dazu gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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