Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.
Nach der Klage durch zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: Wenn in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich steht, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, dann ist es der Wohnort des Käufers.
Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.
Magazin: Garantieansprüche von Autobesitzern
Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. So entschied das Landgericht Saarbrücken.
Beitrag:
Manchmal kann man gar nicht so dumm denken, wie das Leben spielen kann. Alles begann mit einem Autokauf. Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.
Er fuhr also auf den Hof, aber der Händler schüttelte nur mit dem Kopf. Der Fahrzeughersteller hat die Garantie gegeben – in dem Fall in Köln – also muss der Wagen nach Köln, um die Schäden zu beseitigen.
O-Ton: SFX
Er klagte – und nach zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: In den Garantiebestimmungen des Herstellers ist nicht ausdrücklich beschrieben, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Und da ein Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei und sein regelmäßiger Standort damit sich beim Käufer befindet, ist dort auch die Garantie zu leisten. Das kann auch für andere Hersteller bindend sein:
O-Ton: Das kann man so sehen. Denn wenn sich in der Garantiebestimmung des Herstellers keine ausdrückliche Bestimmung des Leistungsortes ergibt – ich kann jetzt nicht beurteilen, bei welchen Herstellern das so ist – dann gilt dieses Urteil auch für andere Fälle. – Länge 14 sec.
Und für den Autofahrer hat sich der Gang durch die Instanzen gelohnt, betont Bettina Bachmann:
O-Ton: Weil er kann nun beim Vertragshändler an seinem Wohnort den Schaden geltend machen und verlangen, dass der dort beseitigt wird. Er muss also nicht zum Sitz des Herstellers. – Länge 10 sec.
Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.
Absage.
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