O-Ton + Magazin: Ohne Ticket in Bus oder Bahn ist nicht unbedingt Schwarzfahren

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Aber im Sachverhalt stand gar nicht, ob er die Bahn überhaupt benutzt hatte. Wie lange er sie benutzt hatte, an welcher Haltestelle er eingestiegen ist. Denn es ist nur dann eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens möglich, wenn dem Transportunternehmen ein Vermögensschaden entstanden ist. Und das stand nicht fest aufgrund der Aufklärungsarbeit, die die Ermittlungsbehörden geleistet hatten. – Länge 22 sec.

Nun muss das Landgericht diesen Fall erneut prüfen. Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Ohne Ticket in Bus oder Bahn ist nicht unbedingt Schwarzfahren

Schwarzfahren ist nicht gleich Schwarzfahren. Wer ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn steigt, macht sich noch nicht automatisch wegen „Beförderungserschleichung“ strafbar. In jedem Fall müssen konkrete Anhaltspunkte für die Schwarzfahrt und die Fahrscheinkontrolle vorliegen.

Beitrag:

Der Fall ging durch mehrere Instanzen – Auslöser waren vier Fälle von Schwarzfahren. Oder wie es juristisch richtig heißt – Beförderungserschleichung. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Aber im Sachverhalt stand gar nicht, ob er die Bahn überhaupt benutzt hatte. Wie lange er sie benutzt hatte, an welcher Haltestelle er eingestiegen ist. Denn es ist nur dann eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens möglich, wenn dem Transportunternehmen ein Vermögensschaden entstanden ist. Und das stand nicht fest aufgrund der Aufklärungsarbeit, die die Ermittlungsbehörden geleistet hatten. – Länge 22 sec.

Und wird es richtig kompliziert. Denn: Ist allein schon der Aufenthalt ohne Ticket auf dem Bahnsteig strafbar?

O-Ton: Er muss auch noch ins Verkehrsmittel einsteigen – und wenn er nach einem Meter schon gestoppt wird, dann müsste man sich auch die Frage stellen: Hat er denn sich überhaupt etwas erschlichen? – Länge 8 sec.

Bei der Prüfung dieser Einzelfälle kamen den OLG-Richtern Zweifel – sie hoben das Urteil auf, jetzt muss das Landgericht erneut verhandeln.

O-Ton: SFX

Es fehlten beispielsweise Informationen dazu, an welcher Haltestelle der Angeklagte in die Straßenbahn beziehungsweise U-Bahn eingestiegen sei und was für eine Fahrtstrecke er bereits zurückgelegt habe, als er von den Kontrolleuren ertappt worden sei.

O-Ton: SFX

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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