26Mai/09

O-Ton + Magazin: Versandhandel kann nicht liefern

Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Voraussetzung ist nämlich, dass diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung vergeblich waren. Vergeblich sind sie dann, wenn sie völlig nutzlos sind. Hier haben die Richter gesagt: Mensch, liebe Frau, Du hast den Putz und die Farbe immer noch. Die Farbgestaltung hellgelb und creme ist auch so gewählt, dass es in anderen Möbelhäusern passende Möbel dazu gibt. Deshalb war die Renovierung nicht vergeblich, und deshalb kannst Du in diesem Fall kein Geld bekommen. – Länge 22 sec.

In dem Fall hatte eine Frau ihr Wohnzimmer in den Farben einer bestellten Couch gemalert, die dann nicht geliefert werden konnte. Alle Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Versandhandel kann nicht liefern – für welche Kosten haftet er?

Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Dafür gelten jedoch ganz bestimmte Bedingungen. Hören Sie mal den ganzen Fall, den das Landgericht Coburg entschieden hat.

Beitrag:

Schöne bunte Katalogwelt! Eine Frau wollte ihr Wohnzimmer im wahrsten Sinne des Wortes „aufmöbeln“ und bestellte! Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: In dem Fall hatte eine Frau bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für etwa 1.700 Euro bestellt. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer ein neues Facelifting. – Länge 10 sec.

Vorfreude – schönste Freude. Allerdings währte die nur so lange, bis die Mitteilung vom Versandhaus eintraf. „Wir können nicht wie bestellt liefern“! Man konnte sich nicht einigen – und so landete der Fall vor Gericht.

O-Ton: Nun wollte die Klägerin rund 500 Euro für Textilfaserputz und rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistung ersetzt bekommen. Sie begründete dies damit, dass die Renovierung farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos sei. – Länge 12 sec.

Grundsätzlich sind Leistungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf die Lieferung des Sofas gemacht wurden. Allerdings, so erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski weiter:

O-Ton: Grundsätzlich könnte die Frau also Recht bekommen, aber wenn ich sage „grundsätzlich“ heißt dies hier „im Besonderen“ nicht. Voraussetzung ist nämlich, dass diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung vergeblich waren. Vergeblich sind sie dann, wenn sie völlig nutzlos sind. Hier haben die Richter gesagt: Mensch, liebe Frau, Du hast den Putz und die Farbe immer noch. Die Farbgestaltung hellgelb und creme ist auch so gewählt, dass es in anderen Möbelhäusern passende Möbel dazu gibt. Deshalb war die Renovierung nicht vergeblich, und deshalb kannst Du in diesem Fall kein Geld bekommen. – Länge 32 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen sowie den passenden Rechtsbeistand für juristische Auseinandersetzungen findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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26Mai/09

O-Ton: Türsteher kein Grund für Mietminderung

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung und gewann. Grundsätzlich könne die Beeinträchtigung des Zugangs einen „erheblichen Umfeldmangel“ darstellen. Ein massiver Mangel konnte aber hier nicht entdeckt werden. Schließlich gab es ja noch einen anderen Eingang von der Straße aus zu dem Internetcafe, und dort liefen sie nicht Gefahr, von einschüchternden Türstehern aufgehalten zu werden. – Länge 23 sec.

Nachzulesen ist dieser Fall unter www.anwaltauskunft.de.

 

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26Mai/09

O-Ton: Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Pferderennen sind sportliche Veranstaltungen wie auch etwa Formel-1-Rennen. Selbst wenn ein Verein, der die Förderung der Tierzucht im Programm hat und auch gemeinnützig ist, ein solches Trabrennen oder Pferderennen veranstaltet, ist es nicht steuerbefreit, also nicht gemeinnützig und es sind hierfür Steuer zu bezahlen, wie bei anderen Sportveranstaltungen auch. – Länge 20 sec.

Die ganze Geschichte ist unter www.anwaltauskunft.de nachzulesen.

 

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26Mai/09

Kleinere Wohnfläche: Geringere Nebenkosten

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall inserierte ein Vermieter eine Wohnung mit folgendem Text: „Vermiete im Stadtzentrum […] Maisonette-Whg., DG, 50 m2 Wfl., […]“. Nach Besichtigung mietete der Kläger die Wohnung, ohne dass im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands eine bestimmte Fläche ausgewiesen war. Bei den Nebenkostenregelungen war jedoch Folgendes festgehalten: „Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten werden mit 50,60 qm Wohnfläche berechnet“. Später musste der Mieter aber feststellen, dass die Wohnung tatsächlich nur 36,97 qm groß war. Er machte die in der Vergangenheit zuviel gezahlte Miete gerichtlich geltend.

Nachdem das Amtsgericht ihm Recht gegeben hatte, wandte sich der Vermieter an das Landgericht. Die Flächenangabe im Mietvertrag sei nur eine auf die Nebenkosten bezogene Umlagevereinbarung. Der Mieter habe die Wohnung wie besichtigt gemietet.

Auch dort scheiterte er. Der Mieter habe einen Rückzahlungsanspruch. Die Wohnung sei mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, weil die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer sei als die vereinbarte. Die Nennung der Wohnfläche bei den Nebenkostenregelungen sei als Präzisierung der annoncierten Wohnflächenangabe und damit als verbindliche Wohnflächenvereinbarung zu verstehen. Allein aufgrund der Besichtigung könne man nicht annehmen, dass die Wohnfläche keine Rolle mehr spielte. Jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Miete musste der objektive Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Wohnfläche weiterhin von Bedeutung sei.

Informationen: www.mietrecht.net

26Mai/09

Gaststätte muss bei Pachtbeginn sauber sein

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Verpächter, innerhalb von fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter die seiner Meinung nach aufgelaufenen Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände des Vorpächters wäre eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Es habe auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl-Küchenbereichs gegeben. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse sei dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zuzumuten. Die Kaution erhielt er zurück.

Informationen: www.mietrecht.net