04Mai/09

Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig

Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau sei das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich sei, dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die Teilungsversteigerung der Immobilie drohe.

Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung sei nicht als ausschließliche Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau werde auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch wenn die theoretische Gefahr bestehe, dass sich die Frauen nicht einigen können. Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund sei, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.

Bei so wichtigen Entscheidungen, wie der des Testaments, kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Oftmals sind einem auch die Nächsten nicht immer die Liebsten. Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Erbrechts tätig sind, benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

04Mai/09

Wegfall der „Highlights“ bei Kreuzfahrt

Im von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall buchten die Kläger eine fast zweieinhalbmonatige Kreuzfahrt „von der Arktis bis zur Antarktis“ für einen Preis von rund 21.000 Euro. Zu den Programmpunkten gehörte Grönland, die nordamerikanische Ostseeküste, die Karibik, das Mündungsdelta des Orinoco, die südamerikanische Ostküste, das Kreuzen vor Kap Hoorn und die Antarktis mit Schlauchbootanlandungen. Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zum Abkürzen von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen als nicht durchführbar, weil Ziele wegen der Eissituation und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Die Kläger verlangten daher eine Reisepreisminderung von rund 55 Prozent.

Nachdem das Landgericht noch eine Reisepreisminderung in Höhe von 768 Euro für gerechtfertigt hielt, sah das Oberlandesgericht eine Reisepreisminderung von 2.391 Euro für angemessen.

Wegen der im Reisekatalog beschriebenen unterschiedlichen Höhepunkte müsse die Reise zur Bewertung der Reisepreisminderung in unterschiedliche Programmpunkte unterteilt werden, die auch einzeln buchbar gewesen sind. Eine reine pauschale Bewertung nach den Tagen, an denen Angebote ausgefallen sind und denen, an denen keine Angebote ausgefallen sind und diese in Relation zu setzen, wäre nicht sachgerecht. Es sei schon in der Gewichtung der Reisepreise ein Unterschied, ob an einem Tag ein „Höhepunkt“ einer solchen Reise, wie das Kreuzen vor Kap Hoorn oder der Besuch des Mündungsdeltas entfällt oder man nur einen Tag auf See verbringt.

Bei der Bewertung der einzelnen Reiseabschnitte kam daher das Gericht zu dem Schluss, dass ausgefallene Besuche einer Stadt oder verkürzte Aufenthalte in verschiedenen Städten Nordamerikas mit etwa fünf Prozent des dafür veranschlagten Reisepreises zu bewerten sind. Der Ausfall der vorgesehenen Flussfahrt auf dem Flussdelta das Orinoco sei hingegen schon mit zehn Prozent anzusetzen. Deutlich gemindert, nämlich um 40 Prozent, müsse der 21-tägige letzte Reiseabschnitt werden, bei dem die Punkte Kreuzen vor Kap Hoorn und Ausflüge mit Schlauchbooten in der Antarktis ausgefallen waren.

Insgesamt kam das Gericht somit auf eine Reisepreisminderung von rund 15 Prozent.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass hier die Kläger leider keinen Ausgleich für „entgangene Urlaubsfreuden“ geltend machen konnten. Dieser Schadensersatzanspruch stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann zu, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorgelegen habe. Dies sei im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 Prozent gemindert ist.

Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de, Telefon: 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

04Mai/09

Anforderungen an Betreiber von Fitness-Studios

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall besuchte der Kläger regelmäßig das Fitness-Studio des Beklagten. Als er einmal 90 Kilogramm zum Ziehen auf ein Rückenzuggerät auflegte, hielt dem das Stahlseil nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mit Erfolg: Die Richter befanden, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm sei zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem betreffenden Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4.000 Euro verurteilt und muss auch für die künftigen Schäden des Klägers aufkommen.

04Mai/09

Trotz Krise: Auto-Werbung fast konstant

Größter Einzelwerber war der Volkswagen-Konzern. Das Wolfsburger Unternehmen investierte bislang 2009 mit 52,8 Millionen Euro allein ein Achtel der gesamten Werbeausgaben der Fahrzeugindustrie. Rang zwei belegte Renault mit 45,5 Millionen Euro, gefolgt von Toyota und Opel.

Die Hersteller haben besonders stark die Abwrackprämie beworben und damit drastische Einbrüche bei den Werbeausgaben verhindert. Davon konnten in erster Linie die Radiosender profitieren, insgesamt gab es bei den Ausgaben für Hörfunkwerbung einen Anstieg um 35,6 Prozent auf 68 Millionen Euro. Verlierer waren hingegen die Kinos, die nur noch 400.000 Euro im ersten Quartal an Autowerbung einnehmen konnten.

Der Fahrzeugmarkt umfasst in der Nielsen-Statistik neben der Pkw-Industrie auch die Bereiche Nutzfahrzeuge, Zweiräder, Reisemobile, Autohandel, Autozubehör und Reifenindustrie.

04Mai/09

Toyota-Deutschland will Marktanteil und Marge steigern

Im ersten Quartal dieses Jahres kam Toyota auf ein Neuzulassungsplus von 42,7 Prozent, die gesamte Branche dagegen nur auf 18 Prozent. „Es war klar, dass wir in diesem Jahr wieder durchstarten würden“, sagte Uyttenhoven mit Verweis auf sechs komplett neue Fahrzeuge und sechs Facelifts in diesem Jahr.
Toyota habe mit der Einführung des neuen iQ, des überarbeiteten Aygo und des Yaris die richtigen Modelle. „Das war doppeltes Glück, denn die kamen praktisch zeitgleich mit der Einführung der Abwrackprämie, und kleine Fahrzeuge sind jetzt gefragt wie nie“, betonte Uyttenhoven.  „Man kann sagen, dass in den letzten Monaten rund 50 Prozent unserer Verkäufe auf das Konto der Prämie gingen. Bei Yaris und Aygo war der Anteil noch deutlich höher.“
Im vergangenen Jahr hatte Toyota Deutschland ein Zulassungsminus von 27 Prozent verkraften müssen.