Privater Krankenversicherer darf keinen Zuschlag verlangen

Konkret betroffen war die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, die der Auffassung war, einen solchen Zuschlag berechnen zu dürfen. „Ein solches Verlangen ist nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes ein klarer Verstoß gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht und damit auch eine Verletzung des Versicherungsvertrages“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach (Koblenz), stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Wer gut beraten war und nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann nun die Beträge zuzüglich Verzinsung zurückverlangen.“
Aber auch derjenige, der vorbehaltlos gezahlt hat, kann laut Rechtsanwalt Schubach die Rückzahlung verlangen, da die Allianz ihm wegen der Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. „Gleiches gilt für diejenigen, die sich wegen des verlangten Zuschlages haben abschrecken lassen“, so Rechtsanwalt Schubach weiter. „Diese müssen von der Allianz so gestellt werden, als wäre der Tarifwechsel ohne Zuschlag durchgeführt worden, ihnen sind also die durch den unterbliebenen Tarifwechsel entstandenen finanziellen Nachteile zu ersetzen.“
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.