So viele Schlüssel wie Mieter

Ein junges Elternpaar mietete ein Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei – und damit kinderwagen-freundlich – zu erreichen war. Der Vermieter weigerte sich jedoch: Würde er mehrere Schlüssel pro Stellplatz vergeben, bestehe die Gefahr, dass der Mieter mehr als ein Fahrzeug in der Garage abstelle. Darüber hinaus wies er auf den entstehenden Verwaltungsaufwand hin. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.
Die Richter erkannten eine Mietminderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Die Mieter hätten Anspruch auf so viele Tiefgaragenschlüssel, wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigten. Mieter seien zwei Personen. Diese würden unabhängig voneinander die Garage benützen. Daher müsse jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entstehe ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entstehe, beschränke sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen sei.
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