Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus

Berlin (DAV). Auch auf ein denkmalgeschütztes Haus darf unter bestimmten Umständen eine Solaranlage montiert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 9. September 2010 (AZ: VG 16 K 26.10) in einem Fall, in dem es um eine Anlage für Brauchwasser ging.

Die Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses wollten auf dem Dach eine Solaranlage anbringen. Das Gebäude ist Teil einer von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Die Siedlung zeichnet sich unter anderem durch sehr unterschiedlich gestaltete Dächer aus. Die damalige Kontroverse hierüber ist als „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen. Die Denkmalbehörde lehnte die Installation der Solaranlage mit der Begründung ab, sie würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Das sahen die Richter anders. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an, auf die konkrete Ausgestaltung von Dach und Solaranlage sowie deren Einsehbarkeit. Hinzu komme der ökologische und ökonomische Nutzen.

Die Solaranlage sei auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert. Darüber hinaus könne das Spitzdach nicht auf einen Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. So beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten wie etwa Antennen weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

Informationen: www.mietrecht.net