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31März/11

O-Ton + Magazin: Einstellungsdatum im Internet entscheidend

 Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht München. In dem Fall hatte ein Auto-Verkäufer noch 1.000 Euro drauf gelegt, wenn der Deal innerhalb von drei Tagen über die Bühne geht. Der Käufer nahm den Wagen zum vereinbarten Preis – und wollte die Prämie für die schnelle Einigung auch noch. Seine Begründung: Die Frist beginnt, wenn er das Angebot gesehen hat. Doch damit scheiterte er vor Gericht.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, die einzige Frist, die nachvollziehbar ist, ist die Frist, wenn ich ein Auto oder ein Angebot im Internet einstelle. Dann fängt die Frist an zu laufen. Wann jemand wahrnimmt, dass da ein Auto, eine Schrankwand oder sonst was zu kaufen ist, das kann ich ja nicht nachvollziehen. Da könnte sich ja jeder auf diese Frist berufen. Deshalb sei für einen – Zitat – „durchschnittlichen Beteiligten“ klar, dass die Frist nur mit dem Einstellungsdatum beginnen kann. – Länge 29 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Magazin: Einstellungsdatum im Internet entscheidend

Wenn zwei sich über bestimmte Fristen für den Verkauf im Internet streiten, dann ist das jeweilige Angebot des Verkäufers entscheidend. Die Frist beginnt, wenn er seine Offerte ins Netz gestellt hat. Klingt kompliziert? Das Amtsgericht München hat das ganz klar entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Es gibt ganz klare Regeln für Verkäufe im Netz. Die betreffen unter anderem auch die Fristen, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zunächst beginnt eine Frist zu laufen, wenn ich ein Angebot bei Ebay oder – wenn ich mein Auto verkaufen will bei Mobile.de – dann fängt die Frist an, sobald ich mein Angebot öffentlich mache. – Länge 10 sec.

Zwar tickt auf den Servern keine Kuckucksuhr:

O-Ton: SFX

Aber die Zeit spielte in diesem Fall die entscheidende Rolle. Denn es ging um nicht weniger als um 1.000 Euro:

O-Ton: Jemand hatte sich ein Auto gekauft und hat gemerkt: Jetzt habe ich 39.000 Euro ausgegeben, ich mag das Auto gar nicht mehr, er wollte es schnellstmöglich wieder verkaufen. – Länge 10 sec

O-Ton: SFX

O-Ton: Er hat dafür eine Prämie ausgelobt, wenn das Fahrzeug innerhalb von drei Tagen verkauft wird. – Länge 5 sec.

Er fand auch einen Käufer, die beiden wurden sich handelseinig – bis auf 1.000 Euro „Spurtprämie“. Die wollte der Käufer auch haben:

O-Ton: Wann Du das eingestellt hast, interessiert mich nicht. Ich habe erst gestern von dem Angebot erfahren. Deshalb habe ich innerhalb von drei Tagen das Angebot abgegeben und das Auto gekauft. Und somit hätte er einen Anspruch auf die 1.000 Euro. – Länge 12 sec.

…argumentierte der Käufer. Doch vor Gericht zog er damit den Kürzeren. Swen Walentowski.:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, die einzige Frist, die nachvollziehbar ist, ist die Frist, wenn ich ein Auto oder ein Angebot im Internet einstelle. Dann fängt die Frist an zu laufen. Wann jemand wahrnimmt, dass da ein Auto, eine Schrankwand oder sonst was zu kaufen ist, das kann ich ja nicht nachvollziehen. Da könnte sich ja jeder auf diese Frist berufen. Deshalb sei für einen – Zitat – „durchschnittlichen Beteiligten“ klar, dass die Frist nur mit dem Einstellungsdatum beginnen kann. – Länge 29 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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O-Ton und Magazin

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24März/11

Sturz im Altersheim – Pflegeeinrichtung muss nicht haften

Coburg/Berlin (DAV). Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist auf die „üblichen Maßnahmen“ begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim wegen des Sturzes eines Heimbewohners abgewiesen. Über das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 11 O 660/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims stürzte beim Wechsel der Inkontinenzeinlage. Der Mann hatte zahlreiche körperliche Gebrechen, wodurch sich beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit ergab. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 Euro Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Inkontinenzversorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Das Gericht wies die Klage der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner beschränke sich auf die üblichen Maßnahmen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de