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20Apr/22

O-Ton: Bei Verstoß gegen Embryonenschutzgesetz keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung

Eine künstliche Befruchtung im EU-Ausland ist grundsätzlich zulässig, jedoch müssen auch dort die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, muss sich die Krankenversicherung nicht an den Kosten beteiligen, entschied das Sozialgericht München. Weiter