Tag Archives: Miete

13Sep/15

O-Ton: Reparaturen in Wohnungen – wofür der Vermieter aufkommen muss

Der Wasserhahn tropft, es schimmelt im Bad, zugige Fenster: In den allermeisten Wohnungen müssen hin und wieder Handwerker kleinere oder größere Schäden ausbessern. Oft geht damit die Frage einher, ob für die entstandenen Kosten der Mieter oder der Vermieter aufkommen muss. Dabei ist die Rechtslage eindeutiger als vielleicht angenommen. Weiter

10Feb/12

Mieter zahlen für Rauchmelder

 Magdeburg/Berlin (DAV). Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten deshalb.

In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich wie die Kosten für andere Einrichtungen, etwa Fenster oder Türen, zu tragen habe.

Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele, also die Mieter dafür zahlen müssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte keine abschließende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.

Darüber hinaus waren für die Richter Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden können.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt/11

Betriebskostennachzahlung kann auch später geltend gemacht werden

 Hagen/Berlin (DAV). Verzichtet ein Vermieter in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Mieter über Jahre auf Betriebskostennachzahlungen, kann er diese später trotzdem verlangen. Voraussetzung ist, dass er Betriebskostenabrechnungen erstellt hat. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 23. November 2010 (AZ: 15 C 286/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Der Kläger vermietete seinem Sohn und dessen Ehefrau eine Wohnung. Jedes Jahr erhielten diese von ihm auch eine Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eheleute verzichtete er auf jeweilige Nachzahlungen. Nach der Trennung des Sohnes von seiner Frau und der Kündigung der Wohnung verlangte der Vater die Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen seit 2008 in Höhe von 800 Euro.

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung seien nicht verfallen. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen könne.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass es aber erforderlich ist, Betriebskostenabrechnungen stets fristgerecht zu erstellen. Bei einer besseren finanziellen Lage der Mieter könnten dann nicht gezahlte Beträge geltend gemacht werden.

Informationen: www.mietrecht.net