Tag Archives: Radfahrer

03Jul/13

Magazin: Fahrgäste im Taxi – Vorsicht beim Aussteigen

 Anmoderation: Vielleicht ist Ihnen am Taxi schon ein neuer Aufkleber aufgefallen? In leuchtendem Orange engagieren sich Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club und Deutscher Taxi- und Mietwagenverband gemeinsam für mehr Sicherheit. Er erinnert mit Piktogramm die Fahrgäste, den Gurt anzulegen und beim Aussteigen auf Radfahrer zu achten. Weiter

17Feb/12

O-Ton: Radfahrer-Rambo haftet bei Unfall allein

 Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Wenn ein Fahrradfahrer sich grob verkehrswidrig verhält, dann ist es heute so, dass er 100 Prozent Verschulden hat und auch 100 Prozent der Kosten trägt. Er bekommt dann nichts vom Autofahrer, der ja grundsätzlich ein höheres Betriebsrisiko hat durch den Betrieb des Fahrzeuges, irgendeinen Teil seines Schadens ersetzt. Fahrradfahrer sollten sich genauso wie Autofahrer selbstverständlich an die Verkehrsregeln halten und nicht bei Rot eine Ampel überfahren oder in Einbahnstraßen in der Gegenrichtung fahren. – Länge 27 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

O-Ton zum Download

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22Jun/11

Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

 Frankenthal/Berlin (DAV). Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 24. November 2010 (AZ: 2 S 193/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße stadtauswärts. Die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende spätere Klägerin wechselte plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von dem Pkw erfasst.

Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den Unfall. Sie lasteten ihr daher eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien. Radfahrer hätten anders als Fußgänger auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Apr/11

Radfahrer missachtet Vorfahrt: Alleinschuld bei Unfall

Köln/Berlin (DAV). Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorfahrtsregeln und verursacht so einen Unfall, haftet er in der Regel allein für den Unfall. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 29. August 2009 (AZ: 20 U 107/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Radfahrerin überquerte eine Vorfahrtstraße, auf der sich ein Fahrzeug näherte. Sie stieß mit dem Auto zusammen und verletzte sich.

Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolglos: Die Richter sahen bei der Frau die alleinige Schuld für den Unfall. Sie habe ihre Wartepflicht verletzt, die sich aus dem am Radweg befindlichen Schild „Vorfahrt gewähren“ ergebe. Den Autofahrer treffe dagegen keine Schuld. Zwar warnten das gelbe Blinklicht und Warnschilder vor eventuell kreuzenden Radfahrern, doch ergebe sich daraus keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit.

Der Autofahrer durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese sein Vorfahrtsrecht achten würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Straße überqueren würde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de