Tag Archives: Schadensersatz

17Feb/12

O-Ton: Radfahrer-Rambo haftet bei Unfall allein

 Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Wenn ein Fahrradfahrer sich grob verkehrswidrig verhält, dann ist es heute so, dass er 100 Prozent Verschulden hat und auch 100 Prozent der Kosten trägt. Er bekommt dann nichts vom Autofahrer, der ja grundsätzlich ein höheres Betriebsrisiko hat durch den Betrieb des Fahrzeuges, irgendeinen Teil seines Schadens ersetzt. Fahrradfahrer sollten sich genauso wie Autofahrer selbstverständlich an die Verkehrsregeln halten und nicht bei Rot eine Ampel überfahren oder in Einbahnstraßen in der Gegenrichtung fahren. – Länge 27 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

O-Ton zum Download

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

06Feb/12

O-Ton: Der Sturz nach dem Kirchenkonzert

 Stürzt die Besucherin eines Kirchenkonzerts auf einer Treppe, muss die Kirchengemeinde keinen Schadensersatz zahlen, wenn sie die Treppe ausreichend sicher gestaltet hat. Denn: Besucher müssten eine Treppe auch aufmerksam benutzen. Geklagt hatte eine Frau, die nach einem Sturz über 10.000 Schmerzensgeld und Schadensersatz haben wollte.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat entschieden: Grundsätzlich muss, wer eine Treppe benutzt, selbst aufpassen, dass einem nichts passiert. Nur bei groben Verstößen, in diesem Fall gegen die Verkehrssicherungspflicht, haftet dann – in diesem Fall – die Kirchengemeinde. Das wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn Treppenstufen lose gewesen wären oder einen hohen Niveauunterschied gehabt hätten. Das alles war hier nicht der Fall, sie hat die Treppe auf eigene Verantwortung genutzt. es gab ganz normales Pflaster, was ein bisschen uneben war, aber noch im normalen Bereich. Deshalb hatte sie hier keine Ansprüche. – Länge 27 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

20Dez/11

O-Ton: Unfall in Afghanistan: Soldat muss Schaden ersetzen

 Ein Berufssoldat, der während seines Einsatzes in Afghanistan mit einem Stapler unzureichend gesicherte Ladung transportiert und durch deren Herabfallen einen Unfall verursacht, muss den entstandenen Schaden ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über den Fall:

O-Ton: Der Container war ein bisschen beschädigt, die wiederum mit 20 Kilo schweren Eisenplatten verankert war. Trotzdem kam es zu einer Windböe und die Plane flog weg. Ein paar Paletten fielen herunter und beschädigten ein Bundeswehrfahrzeug und den Stapler selbst. Und jetzt wollte die Bundesrepublik Deutschland den Sachschaden von rund 1.400 Euro von dem Soldaten ersetzt bekommen haben. – Länge 20 sec.

Und er musste zahlen – denn ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt, habe nach dem Soldatengesetzt dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

20Nov/11

O-Ton: Nächtlicher Hallenbadbesuch mit Folgen

 Ein Haustechniker, der seine Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. In dem Fall hatte sich einer der Besucher beim Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken erheblich verletzt.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:

O-Ton: Er kann nicht haftbar gemacht werden, hier geht es um die eigenen nächtlichen Badefreuden. Also um ein Verhalten, dass man sich bewusst einem gewissen Risiko aussetzt. Das hat man gewusst. Man darf eigentlich nicht im Dunkeln in ein unbekanntes Gewässer oder auch in ein Schwimmbad springen, wenn man nicht weiß, dass es tief genug ist. Das weiß jeder, auch im alkoholisierten Zustand. Und deshalb muss er hier nicht haften. Es gibt eben kein allgemeines Gebot, andere vor der Selbstgefährdung zu bewahren. – Länge 24 sec.

Mehr Informationen bei www.anwaltauskunft.de

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

30Aug/11

Genickbruch nach Trampolinsprung – 70 Prozent Schadensersatz für querschnittsgelähmten Familienvater

 Köln/Berlin (DAV). Wer sich bei einem Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick bricht und dadurch querschnittsgelähmt ist, hat einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Betreiber der Spielhalle. Der Mann muss sich aber ein Mitverschulden von 30 Prozent zurechnen lassen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2009 (AZ: 20 U 175/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Familienvater besuchte zusammen mit seiner Familie den Indoor-Spielplatz, der auch über eine große Trampolinsprunganlage verfügt. Die Rahmen und die Federung der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch gab es „wichtige Hinweise“ in der Halle, nach denen die Sprunganlage von Kindern ab vier Jahren und Erwachsenen genutzt werden dürfe. Vor Saltosprüngen sollte man sich mit dem Gerät vertraut machen und darauf achten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden. Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich vor den Augen seiner Tochter das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt. Von dem Betreiber der Spielhalle verlangte er die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er nicht ausreichend vor den Gefahren gewarnt worden sei. Der Betreiber der Spielhalle rechtfertigte sich damit, dass die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspreche.

Nachdem die Richter sich die Trampolinanlage vor Ort angesehen und selbst Sprünge auf den Trampolinen ausgeführt hatten, legten sie das Mitverschulden des Mannes auf 30 Prozent fest und gaben ihm im Übrigen Recht. Bei dem Selbsttest hätten die Richter festgestellt, dass schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung. Den Mann treffe ein Mitverschulden, weil für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Abfederung der Trampoline bzw. die Schaumstoffabdeckung nicht geeignet war, ihn vor schweren Verletzungen bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto zu schützen. Obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, dass sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse. Zugunsten des Geschädigten berücksichtigten die Richter, dass dieser das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut hatte, so dass die Erkenntnis der Gefahren für ihn erschwert gewesen sei.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht nur einen Mitverschuldensanteil von 50 Prozent gesehen, wie die Deutsche Anwaltauskunft erläutert. Erst der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dieser Mitverschuldensanteil zu hoch ist, hob das Urteil auf und verwies es zurück an das Oberlandesgericht, das nunmehr die Mitverschuldensquote auf 30 Prozent herabsenkte.

Dies zeigt deutlich, dass man manchmal auch mit Nachdruck seine Ansprüche verfolgen muss. Dabei helfen Anwältinnen und Anwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.anwaltauskunft.de.