Tag Archives: Schadensersatz

05Aug/11

O-Ton + Magazin: Reisemängel

 Anmoderation: Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruß gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Am vorletzten Tag dieser Reise kam es darüber hinaus zu einem Sketch, wo Grußformeln verschiedener Nationen dargestellt worden sind. Die Deutschen wurden in einem Stechschritt dargestellt und als sie aneinander vorbei liefen, hoben sie den Arm und riefen heil. – Länge 13 sec.

Dieser Sketch fand am vorletzten Tag der Reise statt – nach Auffassung des Gerichts erhielt der Kläger damit für zwei Tage eine Minderung in Höhe von 20 Prozent pro Tag. Insgesamt 34,45 Euro Reisepreisminderung.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Reisemängel

Anmoderation: Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruß gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt.

Beitrag:

Zuerst war da der Ärger um die Auflage zur Liege: Unser Gast nutzte sie – die Auflage gehörte aber dem Hotel. Und das gab sie kurzerhand weiter, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Ein Hotelmitarbeiter hat die Auflage entfernt und die einem anderen Gast gegeben. Darüber hat sich der Reisende sehr aufgeregt, hat sich in eine 30minütige Diskussion mit dem Hotelangestellten verstrickt – bis er seine Auflage wiederhatte. Darin sah er einen Mangel. – Länge 15 sec.

Also wollte er Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.

O-Ton: SFX

Und noch etwas trübte den Spaß an den Ferien:

O-Ton: Am vorletzten Tag dieser Reise kam es darüber hinaus zu einem Sketch, wo Grußformeln verschiedener Nationen dargestellt worden sind. Die Deutschen wurden in einem Stechschritt dargestellt und als sie aneinander vorbei liefen, hoben sie den Arm und riefen heil. – Länge 13 sec.

Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises, und zwar zehn Prozent des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 Prozent Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Swen Walentowski:

O-Ton: Bei der Sonnenlieg hat das Gericht gesagt: Hier liegt kein Mangel vor. Soweit der Kläger einen Mangel sieht, dass er 30 Minuten diskutieren musste – da hat das Gericht ausgeführt: Zum Diskutieren gehören immer noch zwei! – Länge 12 sec.

Anders beim Sketch: Der habe am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage, und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag, zu entschädigen – insgesamt 34,45 Euro Reisepreisminderung. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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05Aug/11

O-Ton: Kein Schadensersatz für Tod durch herabstürzenden Baum

 Die Witwe eines Forstwirts, der von einem herabgestürzten Baum schwer am Kopf getroffen wurde und einige Tage später verstarb, kann vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz macht die Deutsche Anwaltsauskunft aufmerksam.
Rechtsanwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Ein Forstwirt wollte einen Baum fällen, er wurde dabei aber von einem sogenannten „Hänger“ erschlagen. Ein Hänger sind Bäume, die bei früheren Fällarbeiten in anderen Bäumen hängen geblieben und nicht zu Boden gegangen. Die Frau wollte nunmehr Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Forstamt haben, weil nämlich dieser Hänger bei einer Durchforstung, weil dieser Hänger im April 2007 hängen geblieben war. Das Gericht hat gesagt: Die Verantwortlichkeit für den „Hänger“ sei den Mitarbeitern des Forstamtes nicht nachzuweisen. Außerdem seien auch Private, die ein Waldstück privat betreiben, für ihre eigene Sicherheit verantwortlich. – Länge 32 sec.

Information: www.anwaltauskunft.de

O-Ton

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05Aug/11

O-Ton + Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

 Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

Anmoderation: Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Es sollte ein harmloser Familiennachmittag werden – gemeinsam zogen alle in eine Indoor-Spielhalle. Dort gab es eine große Trampolinsprunganlage – die zog den Vater magisch an, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Er selbst hat ein Trampolin ausprobiert und nach einigen Aufwärmsprüngen wollte er einen Salto probieren. Dabei landete er nicht wieder auf den Beinen, sondern auf dem Rücken und mit dem Kopf auf der Schaumstoffabgrenzung am Rand des Sprungnetzes und brach sich dabei das Genick und war querschnittsgelähmt. – Länge 16 sec.

In der Spielhalle gab es Warnhinweise: Bei Saltosprüngen müsse man eine bestimmte Körperhaltung einnehmen. Allerdings als es dann um den Schadensersatz ging, waren die Hinweise nicht mehr so eindeutig:

O-Ton: Da die Richter noch nicht selbst kundig waren, haben sie sich die Trampolinanlage vor Ort selbst angeschaut – und sich sogar selbst auf dem Trampolin versucht. Und sie haben dabei festgestellt, dass das alles nicht besonders einfach ist. – Länge 10 sec.

Aber nicht nur das Springen, auch die juristische Beurteilung war kompliziert. Zunächst ging das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass der Betreiber der Spielhalle und der Verunglückte zu gleichen Teilen schuld sind. Swen Walentowski:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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22Jul/11

Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion

 Brandenburg/Berlin (DAV). Im Fußballstadion muss man vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09). Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin besuchte im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen – wie an dem Abend des Unfalls – hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Apr/11

Keine Schadensersatzpflicht für den Veranstalter eines Bundesligaspiels

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels muss keinen Schadensersatz an einen Geschädigten zahlen, der im Stadion angeblich von einem Feuerwerkskörper verletzt wurde. Er sei seiner Sicherungspflicht „gerade noch“ nachgekommen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 24. Februar 2011 (AZ: 3 U 140/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Während eines Bundesligaspiels explodierte angeblich neben dem Ohr des Klägers mindestens ein Feuerwerkskörper. Dadurch leidet er nun an dauernden Hörschäden, Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Schlafstörungen.

Das OLG entschied, dass die Veranstalterin des Bundesligaspiels „gerade noch“ ihrer Sicherungspflicht nachgekommen sei. Zwar handelte es sich bei dem betreffenden Bundesligaspiel um ein „Risikospiel“, da es zuvor häufiger zu Ausschreitungen zwischen beiden Fanblöcken gekommen war, dennoch habe die Beklagte nach den üblichen Sicherheitsstandards gehandelt. Alle Zuschauer wurden beim Betreten des Stadions besonders auf das Mitführen von Feuerwerkskörpern kontrolliert. Die Gästefans wurden beim Betreten des Stadionblocks außerdem ein zweites Mal auf Feuerwerkskörper überprüft. Eine dritte Kontrolle erging stichprobenartig. Dass die Veranstalterin auf moderne Hilfsmittel, wie Metalldetektoren und Scanner verzichtete, sei ihr hingegen nicht vorzuwerfen, da sich die Kontrollen nach den Standards nationaler und internationaler Spiele richteten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de