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28Apr/21

O-Ton: Hartz IV auch für Betrugsopfers eines Heiratsschwindlers?

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II herbeiführt, ist zum Ersatz der erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. So steht es im Gesetz. Dabei gilt als Herbeiführung auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Aber gilt dies auch für Personen, die Opfer eines Heiratsschwindlers wurden? Weiter