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07Apr/11

Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 16. Februar 2011 (AZ: 19 U 180/10) und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger hatte erst als Erbe von einem 1959 eingerichteten Sparbuch erfahren und daraufhin von der Bank Auskunft und Auszahlung des auf dem Sparbuch vorhandenen Betrags verlangt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschrift eines Bankmitarbeiters sowie dessen Zeichnungsberechtigung.

Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte nach der Anhörung eines Sachverständigen über die Echtheit des Sparbuchs dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Daraufhin wies auch das OLG die Berufung ab mit der Begründung, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Sachverständige habe logisch dargestellt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren. Außerdem käme einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden könne. Die Echtheit der Unterschrift eines Bankmitarbeiters läge in der Verantwortung der Bank. Sie müsse die Geschäftunterlagen notfalls über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass die Echtheit überprüft werden könne.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

31Mrz/11

O-Ton: Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

 Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft über das Urteil:

O-Ton: Einem solchen Sparbuch kommt eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden kann. Die Echtheit der Unterschrift des Bankmitarbeiters liegt somit in der Verantwortung der Bank. Ggfs müsse die Bank die Geschäftsunterlagen über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass sie selbst die Echtheit überprüft werden könne. Wenn ein Sachverständiger feststellt, das Sparbuch ist echt – dann hat er auch einen Anspruch. – Länge 24 sec.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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O-Ton
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